Aktuelles
J.Gynäkol.Endokrinol.AT2021·31:136–138
https://doi.org/10.1007/s41974-021-00204-9
Angenommen:18.Oktober2021
Onlinepubliziert:9.November2021
©Der/dieAutor(en)2021
Christoph Brezinka
DepartmentFrauenheilkunde,Universitätsklinik fürGynäkologieundGeburtshilfe,Medizinische
UniversitätInnsbruck,Innsbruck,Österreich
Was ändert sich bei Beschwerden
und Klagen zu Gynäkologie?
Es dauert meist Jahre, bis eine
bei Gericht eingebrachte Klage
zu einem Vorwurf medizinischen
Fehlverhaltens ausjudiziert ist.
Dies vor allem dann, wenn die
nächste Instanz bemüht wird und
das Verfahren bis zum Obersten
Gerichtshof (OGH) gelangt. Wenn
dieser es dann an die erste Instanz
zurückverweist, können zwischen
dem strittigen Ereignis und dem
abschließenden Urteil auch 15 Jahre
vergehen. Dieses Urteil/diese
Erkenntnis wird dann genau
studiert, kommentiert und mit
mahnendem Unterton zitiert. Nur –
inzwischen hat sich die Medizin
weiterentwickelt, die Situation, wie
sie vor 15 oder mehr Jahren zum
Klagsfall führte, würde sich heute
nicht mehr so stellen, weil sich Labor,
Ultraschall und Aufklärungskultur
anders entwickelt haben.
Und so werden die Erkenntnisse von
Höchstgerichten und einzelne Zitate
daraus zu einem Fundus für Analo-
gieschlüsse und Metaphern, die man
auf heutige Sachverhalte und Frage-
stellungen stülpt. Diese Leidenschaft
für die Normfindung mittels Exegese
weiser alter Texte und ihre spekulati-
ve Anwendung auf die Jetzt-Zeit war
und ist ein Kennzeichen der Theolo-
gie, die Medizin hatte dieses Denken
eigentlich im Lauf des 18. Jahrhun-
derts hinter sich gelassen.
Allerdingskommendiesearchaisch-prä-
modernen Denkmuster wieder zurück,
wenn darüber nachgedacht wird, ob ein
in den 1950er-Jahren geprägter Leitsatz
zum Thoraxröntgen beim Tuberkulose-
screening auch für die Metastasensuche
mittels PET-CT Gültigkeit haben könn-
te. Tatsache ist, dass Fälle erst ab einem
bestimmten Niveau im Rechtsstreit – ir-
gendwo zwischen Oberlandesgerichten
und OGH – überhaupt wahrgenommen
undkommentiertwerden.Vereinzeltge-
langenauchvorPatientenanwaltschaften
und Schlichtungsstellenbehandelte„Er-
regungsfälle“(Kopetzki)andasLichtder
Öffentlichkeit,tauchenaberinErmange-
lungeinerPublikationallfälligerSchlich-
tungsergebnisse rasch wieder unter.
Man kann viel Zeit und Schaffens-
kraft damit verbrauchen, zu raten, wie
derOGHheuteeinenbestimmtenSach-
verhalt nach einem verwinkelten In-
stanzenzug beurteilen würde, und kann
versuchen, diese Mutmaßungen auf ei-
ner gezielten Anamnese und Exegese
aller Erkenntnisse seit 1950 zu basieren.
Oder man kann sich die Fälle, die jetzt
in Schlichtungsstellen, Patientenanwalt-
schaften und Erstgerichten eingebracht
werden, anschauen und daraus auf die
weitereEntwicklungderRechtsprechung
schließen. Diese wird in der Medizin
vor allem dadurch getrieben, was von
Betroffenen als Schaden, Fehler und
insgesamt als Unrecht wahrgenommen
und zur Entscheidung vorgelegt wird.
Sehen wir uns die derzeit aktuellen
Themenbereiche an:
Endometriose
Das Klags-/Beschwerdemuster umfasst
hier in erster Linie den Vorwurf der
Diagnoseverzögerung sowie die feh-
lende Einschätzung der Endometriose
als das Krankheitsgeschehen und das
Leben der Patientin dominierenden
Prozess: Letzteres etwa, wenn es bei
einer tief infiltrierenden Endometrio-
se mit Adenomyose unter den Wehen
zu einer Uterusruptur kommt. Klagen
wegen Diagnoseverzögerung gibt es in
allen Bereichen der Onkologie schon
seit Langem, etwa wegen Defiziten bei
der Durchführung des Pap-Screenings.
Die Endometriose weist eine Vielzahl
von Symptomen auf, von vielen Frauen
werden diese als Teil des Frau-Seins
wahrgenommen, viele Ärzte bestätigen
sie darin. Das liegt auch daran, dass die
AusdehnungdesBefallsmitEndometrio-
se in keiner unmittelbaren Korrelation
mit der Schmerzsymptomatik der be-
troffenen Patientinnen steht. Über viele
J a h r ew u r d ed i eD i a g n o s ee i n e rE n d o -
metrioseerstgestellt,wenndiePatientin
wegen unerfülltem Kinderwunsch lapa-
roskopiert wurde. In der bisher größten
internationalen Vergleichsstudie „Glo-
bal Study on Women‘s Health“ (GSWH)
zur Auswirkung der Endometriose auf
Arbeitsproduktivität und Lebensqualität
wurde eine durchschnittliche Diagnose-
verzögerung von 6½ Jahren errechnet
[1].DiederzeitzunehmendenBeschwer-
den bei Schlichtungsstellen sowie die
Klagen bei Gericht wegen vorgeworfe-
nen Fehlern bei Diagnose und Therapie
von Endometriose werden von den
Sachverständigen gute Kenntnisse der
neueren Entwicklungen von Diagnostik
und Therapie dieses komplexen Krank-
heitsbilds verlangen. Die Endometriose
ist in den letzten Jahren in der Medizin
als komplexe chronische Erkrankung
anerkannt worden [2]: Sie wird in den
Verfahren vor österreichischen Arbeits-
und Sozialgerichten um Berufsunfä-
higkeitspension und Reha-Geld einen
größeren Stellenwert bekommen. In Ita-
lien haben mehrere Regionen eigene
Gesetze verabschiedet, die die „soziale
136 Journal für Gynäkologische Endokrinologie/Österreich 4 · 2021
Relevanz“dieserErkrankung unterstrei-
chen sollen [3]. Die Endometriose wird
im ärztlichen Bewusstseinvon ihrer tra-
ditionellen Rolle als letzter Punkt einer
langen Liste von Ausschlussdiagnosen
weiter nach oben rücken, Patientinnen
werdenzunehmenddanachfragen.Aus-
führliche Diagnostik und Aufklärung
zu den Therapieoptionen sollten in zer-
tifizierten Endometriosezentren unter
konsequenter Anwendung der aktuellen
Klassifikationen erfolgen [4].
Verhütung – Pille und Spiralen
Die deutsche Innenpolitik und vor al-
lem die Personalsituation derCDU sähe
heute anders aus, wäre der vielverspre-
chendeHoffnungsträgerPeterMißfelder
nicht2015imAltervon35Jahrenaneiner
Lungenembolie verstorben.Beieiner im
gleichen Alter mit dieser Diagnose ver-
storbenen Frau wäre sicher die hormo-
nelle Verhütung angeschuldigt worden,
diesiegerade,oderauchindenJahrenzu-
vor, verschrieben bekommen hatte und
eshättewiedereinePillenpanikgegeben.
Die leichte Erhöhung der Thrombo-
segefahr bei der Einnahme von oralen
Kontrazeptiva (OC) ist seit Ende der
1960er-Jahr bekannt. Die Möglichkeiten
von APC-Resistenztests (Faktor V-Lei-
den)stehenheutevordemVerschreiben
v o nO Co h n en e n n e n s w e r t eB a r r i e -
ren der Versicherungen problemlos zur
Verfügung. Hohe Forderungen an das
NiveauunddieDokumentation derAuf-
klärung über Thromboserisiken vor der
Pillenverschreibung sollten spätestens
seit einer Erkenntnis des OLG Graz
(8C 201/07i) aus dem Jahr 2008 allen
Verhütungsverschreibern bekannt sein.
Hierbei geht es darum, die Patientin auf
thrombogene Situationen und throm-
bosefördernde eigene Verhaltensweisen
aufmerksam zu machen. Die Zeiten der
freihändigenVergabevonPillenmustern
und der Rezepterneuerungen durch die
Sprechstundenhilfe sind vorbei.
Klagen und Beschwerdenim Zusam-
menhang mit Spiralen („intrauterine
device“ [IUD]) gibt es seit Jahren und
sie betreffen meist Uterusperforationen
oder den Verlust des IUD sowie unge-
wollte Schwangerschaftenbei liegendem
oderverlorenemIUD.BeiderBewertung
wirddieDokumentationderAufklärung
vor dem Legen der Spirale eine große
Rolle spielen, weiters die Ultraschalldo-
kumentation eines adäquaten Sitzes des
IUDnachdemLegenundbeiderobliga-
tenNachkontrolle einigeWochenspäter.
Von nicht zu unterschätzender Wichtig-
keit ist die ärztliche Dokumentation der
Produktions-/Seriennummer des IUD,
das Vorhandensein eines CE-Siegels des
Produkts (und damit die Zulassung im
EU-Raum) und die Sicherstellung der
Lieferkette. Dies vor allem dann, wenn
die IUD von den Patientinnen nicht
in der Apotheke gekauft werden, son-
dern direkt über die Praxis vertrieben
werden. Immer wieder kommt es vor,
dass Frauen beim Urlaub im Ausland
günstig erworbene Spiralen eingesetzt
bekommenwollen. DasIUD istaberein
Implantat, ähnlich einem Herzschritt-
macher, weshalb die Gynäkologin eine
zu große Verantwortung auf sich neh-
men würde – vor allem, wenn es sich
um einen in einer asiatischen Apotheke
erworbenen „Hosentaschenimport“ mit
unklarer Provenienz handelt.
Spiralen, die intrauterin zerbrechen
und/oderunvollständigentferntwerden,
warenbishereineRarität.Einspanischer
Hersteller,dermiteineroffenbarausmin-
derwertigem Plastik gefertigten Spirale
auf den deutschen und österreichischen
Markt drängte, sorgte dafür, dass es zu
einerHäufung solcherVorfälle kam, be-
gleitetvomMedienecho,Gerichtsverfah-
renundSammelklagen[ 5].DieEntwick-
lung der Sammelklagen und der einzel-
nenKlagsvorbringen sowie ihre mediale
Präsentation wird in den nächsten Jah-
ren zeigen, ob diese Materialfehler das
Imageder Spiralen als Verhütungsmittel
bei den Verbraucherinnen/Patientinnen
nachhaltig schädigen werden.
Niveauabsturz vom geburtshilf-
lichen zum gynäkologischen
Ultraschall
D e rU l t r a s c h a l la nd e rS c h w a n g e r e n
– vom Ersttrimesterscreening über das
Organscreening bis zum Doppler im
letzten Trimenon – hat in den letzten
Jahren in Österreich ein hohes Niveau
und festgelegte Standards erreicht. Der
gynäkologische Ultraschall ist aber – so
wie der Schwangerenschall vor 30 Jah-
ren – noch geprägt durch chaotische
Autodidaktik, wodiejüngsteAssistentin
von der zweitjüngsten den Unterschied
zwischen Uterus und Ovar lernt und
sichdannentlang einerselbstdefinierten
Lernkurve diagnostisch weiterhangelt.
Dabei istdie Qualität derBildgebung an
sich durch die Verfügbarkeit hochauf-
lösender Vaginalsonden deutlich besser
geworden. Besondere Defizite gibt es
auch in der Dokumentation – niemand
käme heute auf die Idee, das Ergebnis
einer NT-Messung an den Rand einer
Ambulanzkartezukritzelnundeinenun-
beschrifteten Thermoprinter-Ausdruck
ohne Patientinnennamen an den Rand
zu tackern. An vielen Abteilungen und
Ordinationen ist dies aber für gynäko-
logische Ultraschalluntersuchungen die
dokumentatorische Alltagspraxis und
Vorschläge zur Verbesserung – etwa die
Eingabe der Untersuchungsergebnisse
und der Fotos in die ohnehin schon für
dieSchwangerschaftverwendetenDoku-
mentationsprogramme, die durchwegs
auch einen Gyn-Modus haben – wer-
den als Zumutung empfunden. Wenn
dann der gynäkologische Ultraschall in
erster Linie als Wünschelrute dient, um
viele Operationsindikationen zu finden,
und wenn nach Komplikationen bei
der Operation blander Zysten bei Ge-
richt die Frage nach der Sinnhaftigkeit
der Operation gestellt wird, wird aus
den Dokumentationsdefiziten rasch ein
Argumentationsnotstand.
Die seit über 20 Jahren erarbeiteten
IOTA-Kriterien sollten für den gynä-
kologischen Ultraschall ähnlich ver-
bindlich sein wie die für den Schwan-
gerenultraschall selbstverständlich ak-
zeptierten Standards von FMF und
ÖGUM/DEGUM [6]. Auch hier wird
man nicht an Kursen und Zertifizie-
rungen vorbeikommen, die im Bereich
des Schwangerenultraschalls schon lan-
ge akzeptiert werden [7]. Hier schließt
sich auch der Kreis zu den Punkten 1
(Endometriose) und 2 (Spiralen) – nur
mit adäquatem Ultraschall, einigerma-
ßenstandardisierterBefundspracheund
Befunddokumentation wird man den
heute bestehenden Anforderungen ge-
nügen können.
Journal für Gynäkologische Endokrinologie/Österreich 4 · 2021 137
Aktuelles
Intimchirurgie
Der Tatbestand der weiblichen Genital-
verstümmelung ist in Österreichim neu
gefassten § 90 Abs. 3 des StGB geregelt:
3) In eine Verstümmelung oder sonstige
V erletzung der Genitalien, die geeignet ist,
eine nachhaltige Beeinträchtigung des se-
xuellen Empfindens herbeizuführen, kann
nicht eingewilligt werden.
DieserPassusrichtet sichgegen die Pra-
xis der Genitalverstümmelung (FGM),
dieinÖsterreichalsschwereKörperver-
letzung nach § 84.1 StGB gilt. Paradox
wirken die gleichzeitige Einführung
strenger strafrechtlicher Bestimmungen
gegen FGM bei Migrantinnen und die
zunehmende Bereitschaft zur intimchir-
urgischen Experimentierfreudigkeit in
Teilen der einheimischen Bevölkerung.
Chirurgische Eingriffe am weiblichen
Genital, die die WHO-Kriterien der
FGM erfüllen würden, werden als Wei-
terentwicklung von Tätowierungen und
Piercingserlebt,indievieleFrauengerne
einwilligen und auch bereit sind, teuer
dafür zu bezahlen (Berer2010). BeiUn-
zufriedenheit mit dem Ergebnis kann
dann versucht werden, mit dem oben
zitierten§90Abs.3desösterreichischen
StGB zu klagen [8]. Diese Entwicklung
i s tn o c hz un e u ,a l sd a s se so r i e n -
tierende Leitsätze der Rechtsprechung
gibt. Es darf dabei keinesfalls übersehen
werden, dass die ästhetische Chirur-
gie, die bis vor wenigen Jahren ganz
d e nK r ä ft e nd e sm e d i z i n i s c h e nM a r k t e s
von Angebot und Nachfrage überlassen
war, nun durch das Bundesgesetz über
die Durchführung von ästhetischen Be-
handlungen und Operationen, ÄsthOP-
Gesetz, neben der Organtransplantation
und der assistierten Reproduktion der
wohl am strengsten regulierte Bereich
der Medizin in Österreich ist. Gerade
GynäkologInnen sollten sich, bevor sie
in diesem Bereich beratend oder chi-
rurgisch tätig werden, genau über die
sehr präzise ausformulierten gesetzli-
chen Bestimmungen und Erlässe, etwa
zur Zeitachse zwischen Aufklärung und
EingriffundderverpflichtendenVorher-
nachher-Dokumentation, informieren
(http://www.aesthetischeoperationen-
aerzte.at/).
Fasst man zusammen, so zeigt sich,
wiewichtigesgeradeimFachGynäkolo-
gieundGeburtshilfeist,aufmerksamdie
NeuerungenundVeränderungenmitzu-
verfolgen und das eigene medizinische
HandelnunddieDokumentationdessel-
ben zu adaptieren. Endometriose wurde
schon bei ägyptischen Mumien aus der
ZeitderPharaonengefunden,dieKrank-
heit hat sich nicht geändert, die Wahr-
nehmungundauchdieRechtsfolgensind
heute aber bereits anders, als sie es im
Jahr 2000 waren. Der Niveausprung im
geburtshilflichen Ultraschall war in we-
nigen Jahren möglich – man erwähnt
nur ungern, dass dies eine Konsequenz
einschlägigerUrteileundOGH-Erkennt-
nisse war und weniger dem spontanen
WunschnachQualitätsverbesserungent-
sprach. Naheliegend wäre, nach diesen
ErfahrungendengynäkologischenUltra-
schall und seine Dokumentation recht-
zeitig zu verbessern und nicht auf Ge-
richtsurteile zu warten. Die freihändige
AusgabevonPillenmusternohnegründ-
licheAnamneseund Beratung hat völlig
aufgehört, Spiralen sind zu den am bes-
ten dokumentierten Verhütungsmetho-
den geworden. Im Bereich der Intim-
chirurgie ist Zurückhaltung angebracht,
bisKlarheitüberdiesehrwidersprüchli-
chen Vorstellungen und Vorschriften in
diesem Bereich herrscht. Keine Gynä-
kologin, kein Gynäkologe will Rechts-
geschichte schreiben und den eigenen
NamenmiteinemberühmtenHöchstge-
richtsfallfürJahreinallenMedizinrechts-
lehrbüchern und Jus-Studentenskripten
verstichwortet sehen.
Korrespondenzadresse
A o .U n i v . - P r o f .D r .C h r i s t o p hB r e z i n k a
DepartmentFrauenheilkunde,Universitäts-
klinikfür Gynäkologieund Geburtshilfe,
MedizinischeUniversitätInnsbruck
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